Satzung des SV 1945 Reinheim e.V.

 


 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen »Sportverein 1945 Reinheim e.V.« (SV 45 Reinheim) und hat seinen Sitz in 64354 Reinheim / Odenwald. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.
 
2. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zugehörigen Verbänden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der SV 45 Reinheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung und Übung auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.1. Die Pflege von Sport und Spiel, sowohl im Leistungsbereich, als auch gleichermaßen in der Breitenarbeit

2.2. Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden

2.3. aktive Teilnahme am Spielbetrieb in unterschiedlichen Sportarten

2.4. Betreuung und Förderung sportlicher Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen

2.5. Pflege des Vereinslebens und kultureller Aktivitäten

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das Vermögen des Vereines dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass der gewählte Gesamtvorstand für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und die die vom Gesetzgeber festgelegte Ehrenamtspauschale nicht überschreiten darf.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

 

§ 3 Aufgaben

1. Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

1.1. die Durchführung von Sportwettkämpfen und die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme daran in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen,

1.2. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,

1.3. Durchführung geeigneter Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports,

1.4. Beschaffung, Erhaltung und Pflege der vereinseigenen Sportanlagen und der Sportgeräte

 

 § 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Die Aufnahme kann abhängig gemacht werden von der Entrichtung einer besonderen Aufnahmegebühr im Rahmen der Vereinsgebührenordnung.

3. Das Mitglied soll am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilnehmen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag gem. Vereinsgebührenordnung

4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die sich im Aufnahmeantrag verpflichten, für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber zu haften.

5. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt und keine Ehrenmitglieder sind.

6. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund besonderer Verdienste von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann in den Fällen des Abs. (9) durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes wieder aberkannt werden.

7. Die Mitglieder des ehemaligen Volkshausvereins sind gleichberechtigte Mitglieder. Für sie gilt jedoch die Beitragsregelung der ehemaligen Satzung des Volkshausvereins Reinheim, sofern sie schon am 01.05.1996 eingeschriebenes Mitglied des Volkshausvereins Reinheim waren.

8. Die Mitgliedschaft endet

8.1. mit dem Tod,

8.2. bei Kündigung bis zum 15.06. zum 30.06. des Kalenderjahres oder bei Kündigung bis zum 15.12. zum 31.12. des Kalenderjahres. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen,
 
8.3. durch Ausschluss aus dem Verein.
 
9. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
 
9.1. wenn das Mitglied dem Verein Schaden zufügt oder aufgrund von Handlungen des Mitglieds, die dem Zweck des Vereines grob zuwiderlaufen,

9.2. wegen wiederholter, schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung des Vereins oder wegen grober Nichtbeachtung von Beschlüssen oder Anordnungen der Vereinsorgane,

9.3. wegen grob unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens und

9.4. wenn ein Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und Aufforderung nicht nachkommt. Diese Voraussetzung gilt insbesondere als erfüllt, wenn ein Mitglied mehr als drei Monate und nach einer Mahnung mit der Entrichtung von Beiträgen und Gebühren in Verzug ist. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

10. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor Entscheidung des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied bei einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Hiervon unbeschadet bleiben vorläufige Maßnahmen des Vorstandes gegen das Mitglied, wie beispielsweise Verwarnungen, Verweise und Sperren.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht in den Mitgliederversammlungen, das Recht zur Einsichtnahme in das Protokoll der Mitgliederversammlung, zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, zur Nutzung der ihrer Abteilung zugeordneten Einrichtungen des Vereins und der Beschwerde beim Gesamtvorstand.

2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben

2.1. das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht in der Mitgliederversammlung,

2.2. das Recht, Anträge zu stellen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet,

1.1. die Vereinssatzung anzuerkennen sowie die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen,

1.2. Beiträge und Gebühren pünktlich zu zahlen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein zeitnah mitzuteilen.

1.3. das Vereinseigentum und das ihm anvertraute Vermögen schonend und pfleglich und ausschließlich gemäß dem Vereinszweck zu nutzen,

1.4. die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern und zu unterstützen,

1.5. den Beschlüssen und Anordnungen von Mitgliederversammlung und Vorstand unverzüglich und vollständig Folge zu leisten

 

§ 7 Beiträge und Gebühren

1. Zur Finanzierung seiner Ausgaben erhebt der Verein einen Grundbeitrag.

2. Der Verein kann zur Bestreitung der Kosten für Sportstätten und deren Benutzung Sonderbeiträge, Spiel- und Trainergebühren u.ä. auch nur für die Mitglieder einer einzelnen Abteilung erheben. Sonderbeiträge können auf Beschluss der Abteilungsversammlung ersatzweise durch die Ableistung von Arbeitsstunden abgeleistet werden.

3. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen hinausgehen.

4. Weist das Konto des Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche aus diesem Grund entstehende Kosten.

5. Der Vorstand kann Beiträge und Gebühren auf Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

6. Die näheren Einzelheiten zu Beiträgen und Gebühren regelt die Vereinsgebührenordnung, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

1.1. dem/der 1. Vorsitzenden,

1.2. dem/der 2. Vorsitzenden,

1.3. dem/der Rechner/Rechnerin,

1.4. dem/der Schriftführer/Schriftführerin,

1.5. den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen,

1.6. den Beisitzern. Zahl und Aufgaben der Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vor der Wahl festgelegt.

2. Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dieser besteht aus

2.1. der/dem 1. Vorsitzenden,

2.2. der/dem 2. Vorsitzenden,

2.3. der/dem Rechner/Rechnerin

3. Jeweils zwei sind gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Sie handeln mit Geschäftsauftrag für den Verein im Sinne des BGB. Der Verein übernimmt hierfür Haftung. Der Vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein nach außen und ist insbesondere verantwortlich für ordnungsgemäße Kassenführung, Rechnungslegung und Controlling.

4. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Gesamtvorstand geschäftsführend im Amt, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ende der jeweiligen Wahlperiode.

6. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, ernennt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch. Scheidet ein Mitglied des Vertretungsberechtigten Vorstandes aus, ist innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

7.1. Verfolgung des Vereinszweckes,

7.2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

7.3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Leitung der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands,

7.4. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern,

7.5. Repräsentation des Vereins,

7.6. Planung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins,

7.7. Ordnungsgemäße Kassenführung; Sparsame Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit; Monatliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben; Monatliche Kontrolle des Verlaufs von Einnahmen und Ausgaben des Vereins und ggf. zeitnahe Anpassung der Ausgaben an die aktuelle Finanzsituation durch Maßnahmen wie Ausgabenkürzungen oder Haushaltssperren; Rechnungslegung; Erhaltung des Vereinsvermögens. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, außerordentliche Einnahmen (Darlehen, Spenden usw.) grundsätzlich für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

8. Der Gesamtvorstand verpflichtet sich in regelmäßigen Abständen zu tagen aber mindestens zehn Mal pro Kalenderjahr. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Durch den Vorstand geladene Mitglieder können gehört werden, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden, in die auch Nichtvorstandsmitglieder berufen werden können.

9. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden.

10.Über die Sitzung des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind und das vom Schriftführer/der Schriftführerin und dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend.

2. Die Mitgliederversammlung wird aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes durch den Vertretungsberechtigten Vorstand oder ein Mitglied desselben (siehe § 9 Abs. 2) einberufen und geleitet.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe in den Reinheimer Nachrichten erfolgen.

4. Die Tagesordnung muss mit der Einberufung bekannt gegeben werden. Sie ist zu Beginn der Mitgliederversammlung zu beraten und zu beschließen. Sie kann durch Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit geändert werden. Sie soll bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens folgende Punkte enthalten:

4.1. Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter

4.2. Kassenbericht sowie Bericht über die Planungen des laufenden Jahres

4.3. Bericht der Kassenprüfer

4.4. Aussprache und Einwendungen

4.5. Entlastung des Vorstandes

4.6. alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer

4.7. nach Neuwahl der Abteilungsleitungen Bestätigung der Abteilungsleiter

4.8. Beschlussfassung über Anträge. Anträge müssen dem Vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der MV zugegangen sein. Satzungsändernde Anträge müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes durch den Vertretungsberechtigten Vorstand oder ein Mitglied desselben aus wichtigem Grund einberufen. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder eine Abteilung dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. Als Beginn der Frist gilt der Zugang des Antrages beim Vertretungsberechtigten Vorstand.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und nach §5 stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Aufnahme langfristiger Darlehen oder von Darlehen über mehr als 5.000 Euro bedürfen der Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn dies beantragt wird oder mehr als ein Kandidat zur Wahl steht. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, zu bilden, der die Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder prüft, die Stimmergebnisse feststellt und bekannt gibt.

8. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer des Gesamtvorstandes ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter (siehe § 10, Abs. 2) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten: Ort und Zeit der MV, Versammlungsleiter und Protokollführer, Anwesenheitsliste, Zahl der erschienenen und der stimmberechtigten Mitglieder, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, die Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung. Es muss zwei Wochen nach der MV im Vereinsheim mindestens zwei Wochen lang ausgehängt werden. Einwände gegen das Protokoll müssen spätestens vier Wochen nach Aushang beim Vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich geltend gemacht werden.


§ 11 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

2. Den Kassenprüfern obliegt mindestens einmal jährlich in angemessenem zeitlichen Abstand vor der Mitgliederversammlung die Prüfung der Buchführung und der Vereinskassen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht, auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

3. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein.

4. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen.

5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen ggf. die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht ist dem vertretungsberechtigten Vorstand spätestens vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


§ 12 Abteilungen des Vereins

1. Der Verein gliedert sich in Fachsportabteilungen. Die Abteilungen bestehen aus allen Mitgliedern, die einer Abteilung zugeordnet sind. Einer Abteilung zuzuordnen sind alle Mitglieder, die die sportlichen Angebote der Abteilung nutzen und alle damit verbundenen Pflichten erfüllen. Die Mitglieder einer Abteilung bilden die Abteilungsversammlung.

2. Abteilungen können durch Beschluss der Abteilungsversammlungen fusionieren. Der Gesamtvorstand kann die Gründung einer Abteilung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Die Schließung einer Abteilung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

3. Jede Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand geführt. Dieser muss mindestens aus dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin bestehen.

4. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt. Die innere Ordnung der Abteilung bestimmt sich nach dieser Satzung, deren Bestimmungen mit Ausnahme der § 9 Absätze (2), (3) und (7) sowie §10 Abs. (6) Satz 3 sinngemäß anzuwenden sind.

5. In den einzelnen Abteilungen sollen Jugendabteilungen gebildet werden. Sie sind von einem Jugendleiter zu führen. Dieser ist kraft seines Amtes Mitglied im Abteilungsvorstand.

6. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Gesamtvereins und haben im Rechtsverkehr mit Dritten, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, keine besonderen eigenen Rechte, insbesondere keinerlei Klagerechte. Die Abteilungsvorsitzenden sind Kraft ihres Amtes Mitglied im Gesamtvorstand, wenn sie von der Mitgliederversammlung bestätigt worden sind.

7. Der Abteilungsvorstand beschließt jährlich den Entwurf eines Planes der monatlichen Einnahmen und Ausgaben für das Folgejahr für die Abteilung, den sogenannten Budgetplan. Der Budgetplan der Abteilung muss mindestens ausgeglichen sein.

8. Eine Abteilung ist nicht dazu berechtigt, Ausgaben zu tätigen, für die in ihrem Geschäftsbereich zuvor keine Einnahmen realisiert worden oder liquide Vermögenswerte der Abteilung vorhanden sind. Eine Abweichung kann für nicht mehr als drei Monate nur auf Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen.

9. Der Abteilungsvorstand kann ausschließlich folgende Rechtsgeschäfte eingehen: 9.1. Verpflichtungsgeschäfte im Rahmen des bestehenden Haushaltsplanes im Einzelfall bis zu 800 Euro. 9.2. Verträge mit Arbeitnehmern/Dienstverpflichteten des Vereins im Rahmen des bestehenden Haushaltsplanes.


§ 13 Datenschutzklausel

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, sowie nach Ablauf seiner Mitgliedschaft auf unverzügliche Sperrung und Löschung seiner Daten.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 14 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks und Fusion mit anderen Vereinen

1. Über die Auflösung des Vereins, die Änderung des Vereinszwecks oder den Zusammenschluss mit anderen Vereinen bestimmt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung wird aufgrund Beschlusses des Gesamtvorstandes oder aufgrund Antrages von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins einberufen.

2. Die Auflösung des Vereins, die Änderung des Vereinszwecks oder der Zusammenschluss mit anderen Vereinen ist nur möglich, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Reinheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Die Mitgliederversammlung ernennt bei Auflösung zur Abwicklung der Geschäfte im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der Stadt Reinheim einen Liquidator.


§ 15 Satzungsänderung, Salvatorische Klausel

1. Für Satzungsänderungen ist ein 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in einer Mitgliederversammlung erforderlich

2. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Einwänden des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.


§ 16 Schlussbestimmungen

In der Mitgliederversammlung am 26.04. 2019 wurden Änderungen in $10.3 und §16 beschlossen. Die geänderte Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die bisherige Satzung vom 20.04.2018 ab.

 

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